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   VGH Bayern, 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966   

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https://dejure.org/2008,27728
VGH Bayern, 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966 (https://dejure.org/2008,27728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966 (https://dejure.org/2008,27728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 19 ZB 08.1966 (https://dejure.org/2008,27728)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung; Mitwirkungspflicht; Beweislast; Aufklärung im Ausland bekannter Umstände im Rahmen des diplomatischen Verkehrs

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 11 Abs. 2 S. 3; AufenthG § 82 Abs. 1; AufenthG § 79 Abs. 1; VwGO § 86; GG Art. 19 Abs. 4; AufenthG § 5 Abs. 4; AufenthG § 54 Nr. 5; AufenthG § 54 Nr. 5 a
    D (A), Ausweisung, Wirkungen der Ausweisung, Befristung, atypischer Ausnahmefall, Beweislast, Mitwirkungspflichten, Einverständniserklärung, Auskunftseinholung, ausländische Sicherheitsbehörden, Israel, Auswärtiges Amt, Bundesnachrichtendienst, Entscheidung über den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausgewiesener Aktivist der verbotenen Organisation "Hizb ut Tahrir" darf nicht einreisen - Keine schlüssige Darlegung der Abkehr

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.08.2000 - 1 C 5.00

    Abschiebung; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsgrund; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966
    Ist beispielsweise die (Wiederholungs-) Gefahr entfallen, deretwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, so sind grundsätzlich auch die Ausweisungswirkungen zu befristen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13/99 -, NVwZ 2000, 688 [690]; Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, InfAuslR 2000, 483 [484]).

    Das Tatbestandsmerkmal der Regelbefristung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, InfAuslR 2000, 483).

    Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung oder Abschiebung darf nur in atypischen Fällen versagt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, InfAuslR 2000, 483 [484]).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966
    Dementsprechend entfaltet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine unmittelbar drittschützende Wirkung dergestalt, dass der Betroffene bei Vorliegen eines Regelfalls einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer eingeräumten Ermessens hat, der sich im Falle einer Ermessensreduzierung "auf Null" auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 [335]).

    b) Liegt andererseits eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor - d.h. ein Fall, der durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet ist, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt -, so scheidet eine Befristung aus Rechtsgründen aus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 [335]).

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966
    Ist beispielsweise die (Wiederholungs-) Gefahr entfallen, deretwegen der Ausländer ausgewiesen wurde, so sind grundsätzlich auch die Ausweisungswirkungen zu befristen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13/99 -, NVwZ 2000, 688 [690]; Urteil vom 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, InfAuslR 2000, 483 [484]).
  • BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Anweisung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966
    Einen Ausnahmetatbestand hat entsprechend allgemeinen Grundsätzen stets derjenige zu beweisen, der sich auf ihn beruft (vgl. BGHZ 87, 393 [399 f.]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 2008, Anhang § 286 RdNr. 12).
  • OVG Hamburg, 26.03.1992 - Bf VII 71/91

    Befristung; Ausländer; Abschiebung; Ausreisefrist

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966
    Könnte die Ausländerbehörde im Ermessenswege bestimmen, ob ein Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt und hieran die Versagung der Befristung knüpfen, würde die gesetzgeberische Absicht der Regelbefristung unterlaufen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.3.1992 - OVG Bf VII 71/91 -, InfAuslR 1992, 359 [361]).
  • VGH Bayern, 06.02.2008 - 19 C 07.3399

    Befristung der Wirkungen einer Ausweisung; Darlegungs- und Feststellungslast für

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966
    Unerheblich ist des Weiteren auch, dass das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Senats zur Frage der Beweislastverteilung im Beschluss des Senats vom 6. Februar 2008 (19 C 07.3399) abgewichen ist, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung nicht beruht.
  • VG Sigmaringen, 06.03.2001 - 7 K 1809/99

    Ausländer; Befristung der Wirkung einer Ausweisung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2008 - 19 ZB 08.1966
    Der Kläger kann deshalb verbunden mit der Erteilung seiner Zustimmung zur Einholung entsprechender Auskünfte einen neuen Antrag stellen, über den die Ausländerbehörde nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Lichte der dadurch zutage geförderten Erkenntnisse in einem neuen Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 6.3.2001 - 7 K 1809/99 -, VBl BW 2002, 39).
  • VG Augsburg, 10.03.2009 - Au 1 K 08.429

    Nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Feststellungslast für das

    c) Für die rechtshindernde Tatsache des Vorliegens eines Ausnahmefalls als Abweichung von der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG angeordneten gesetzlichen Regel trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und (Beweis-) bzw. Feststellungslast (BayVGH vom 15.10.2008 Az. 19 ZB 08.1966; vgl. allgemein zur Beweislastverteilung Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2005, Rdnr. 13 a zu § 108).

    Nicht der Ausländer, sondern die Ausländerbehörde trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines solchen - atypischen - Geschehensablaufs (BayVGH vom 15.10.2008 a.a.O.).

    Der Ausländer kann sich insoweit jedes tauglichen (Beweis-)Mittels bedienen (BayVGH vom 15.10.2008 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 27.10.2009 - Au 1 K 09.947

    Nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung -

    Für die rechtshindernde Tatsache des Vorliegens eines Ausnahmefalls als Abweichung von der in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG angeordneten gesetzlichen Regel trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und (Beweis-) bzw. Feststellungslast (BayVGH vom 15.10.2008 Az. 19 ZB 08.1966 - ; vgl. allgemein zur Beweislastverteilung Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 13a zu § 108).

    Nicht der Ausländer, sondern die Ausländerbehörde trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines solchen - atypischen - Geschehensablaufs (BayVGH vom 15.10.2008 a.a.O.).

    Der Ausländer kann sich insoweit jedes tauglichen (Beweis-)Mittels bedienen (BayVGH vom 15.10.2008 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 7 A 11058/15

    Entscheidung über die Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot

    Insbesondere wenn es sich um Umstände handelt, die allein der Kenntnis- und Verantwortungssphäre des Ausländers zuzuordnen sind, hat - unabhängig von der sich anschließenden Frage der Beweislast - zunächst der Ausländer selbst die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, die geeignet sind, entsprechende Schlussfolgerungen zu tragen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 19 ZB 08.1966 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N., dort zur Beweislast und zur Mitwirkungspflicht bei einem Ausnahmetatbestand).
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